Förderung von Klimageräten

Klimaanlagen mit 45% staatlicher Förderung

Die Bundesförderung für Klimaanlagen wird ab dem 1. Januar 2021 schrittweise auf ein neues Programm umgestellt. Die sogenannte „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) umfasst sowohl die Förderung von Einzelmaßnahmen im Gebäudebestand als auch von geeigneten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Neu ist, dass bei Wohngebäuden neben Luft-Wasser-Wärmepumpen auch Luft-Luft-Wärmepumpen als förderfähig eingestuft werden. Die Fördersätze für Wärmepumpen liegen im Standardfall bei 35 Prozent. Bei bestehenden Gebäuden ist zu beachten, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen muss. Bei geförderten Anlagen ist die Voraussetzung, dass sie seit mindestens zehn Jahren zweckentsprechend genutzt werden.

Ohne die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) ist eine Antragstellung jedoch nur für den Bereich „Installation von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heiztechnik)“ möglich.

Das bedeutet, dass bei der Beantragung einer Klimaanlage darauf geachtet werden muss, dass diese neben der Kühlung auch heizen kann und somit als förderfähig eingestuft wird.

Der erste Schritt ist die Erstellung eines konkreten Projektplans für Ihr Klimasystem. Danach folgt der Antrag auf Förderung beim BAFA. Wir übernehmen für Sie die Formalitäten gegen einen Pauschalpreis. Der Antrag wird dann vom BAFA geprüft, sofern alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, erhalten Sie in der Regel einen Förderbescheid. Für die Durchführung und Fertigstellung der Maßnahmen wird ein Bewilligungszeitraum von 24 Monaten gewährt. Der Zeitraum gilt ab Erhalt des Förderbescheids. Das elektronische Antragsformular können Sie direkt auf der Internetseite des BAFA herunterladen.

Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung zum Bau der Klimaanlage erst nach Antragstellung beim BAFA erfolgen darf. Wenn Sie mit der Maßnahme nach der Antragstellung, also vor der Bewilligung des Zuschusses, beginnen wollen, tun Sie dies auf eigenes finanzielles Risiko. Wir empfehlen Ihnen daher, den Anlagenbauer erst dann zu beauftragen, wenn Sie den Förderbescheid erhalten haben. Um die Zuschüsse vom Staat zu erhalten, müssen Sie nach Abschluss der Maßnahme alle Rechnungen und Unterlagen beim BAFA zur Prüfung einreichen. Die im Zuwendungsbescheid bewilligte Fördersumme wird Ihnen dann überwiesen.

PROZENTUALE AUFSCHLÄGE BEI SONSTIGEN EFFIZIENZMASSNAHME
EffizienzmaßnahmeErhöhung der Förderung
Wärmepumpenbetrieb (Außenverdampfer)für den Kälteerzeuger um 10 %
Abwärmenutzung der Kälteanlagefür den Kälteerzeuger um 5 %
Freikühlbetriebfür Kälteerzeuger und Rückkühler um 5%
 

Die Ausführungsplanung wird mit folgenden Pauschalen gefördert:

  • 500 Euro pro Luftkühler, mindestens 1.000 Euro, maximal 5.000 Euro,
  • 1.000 Euro für die Integration eines oder mehrerer Wärmespeicher,
  • 1.000 Euro für die Integration eines oder mehrerer Kältespeicher.

Die Integration neuer bzw. vorhandener Anlagen zur Gewinnung von elektrischer Energie (Bio-BHKWPV, Windstromanlage, Solarthermieanlage) wird mit folgenden Pauschalen gefördert:

  • 100 Euro pro Kilowatt bereitgestellter Spitzenleistung, maximal jedoch bis zum Doppelten der installierten elektrischen Antriebsleistung des geförderten Kälteerzeugers
  • 2.000 Euro für die Installation einer neuen Solarthermieanlage zum Antrieb einer Sorptionskälteanlage.

Wichtige Informationen

Der Antragsteller kann/sollte seinen Antrag elektronisch um Unterlagen oder Nachweise ergänzen, wie z.B.:

  • Organigramm der Unternehmensgruppe des Antragstellers, sofern der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist,
  • Abgeschlossener Contracting-Vertrag, sofern der Antragsteller ein Contractor ist,
  • Unterschriebene De-minimis-Beihilfen-Erklärung
  • Zuwendungsbescheide bzw. Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber für die zu fördernde Kälte- oder Klimaanlage,
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit, sofern der Antragsteller eine gemeinnützige Organisation ist.
  • Kälteleistungsberechnung
  • Funktionsschema / Fließbild

Nachweise für u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten müssen eingereicht werden. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:

  • Lieferungs- und Leistungsvertrag
  • abgeschlossener Wartungsvertrag
  • Rechnungen für die kältetechnischen Anlagenteile und Systeme
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage
  • Nachweis über den Einbau eines Elektroenergie-Messgeräts mit Angabe des Inbetriebnahmedatums (nur bei Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen ab 5 kW elektrischer Verdichterleistung, ab 15 kW elektrischer Verdichterleistung fernauslesbar)
  • Nachweis für den Einbau eines Kältemengenzählers (nur bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionsanlagen notwendig, ab 20 kW Kälteleistung, ab 50 kW Kälteleistung fernauslesbar)

Förderfähig sind Anlagen, die im Rahmen von Energieleistungsverträgen (ESC) oder Energielieferverträgen (ELC) betrieben werden. Der Contracting-Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren haben, um eine regelmäßige Überwachung zu gewährleisten, und vorsehen, dass der Contractor die Kälte- oder Klimaanlage während dieses Zeitraums betreibt und das Betreiberrisiko trägt.

Energieleistungs-Contracting (ESC).

Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Überwachung von Energiesparmaßnahmen. Gegenstand des Vertrages sind vom Contractor garantierte Energiekosteneinsparungen für den Vertragspartner. Der Contractor erhält einen Anteil an den eingesparten Energiekosten als Vergütung. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors beziehen sich insgesamt auf die Senkung des Energiebedarfs, d.h. auf die Energieversorgung und den Energieverbrauch.

Energieliefer-Contracting (ELC)

Der Contractor plant, baut, finanziert und unterhält eine Energieversorgungsanlage. Der Contractor kauft die Energie zu festen Konditionen ein. Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Energie. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors sind auf die Optimierung der Anlage ausgerichtet.

Die folgenden Contracting-Varianten sind nicht förderfähig:

Finanzierungs-Contracting (auch Anlagenbau-Leasing oder Fremdfinanzierung genannt),
Betriebsführungs-Contracting und Schein-Contracting.

Achten Sie auf den richtigen Zeitpunkt. Beantragen Sie unbedingt vor der Auftragsvergabe an uns und vor Beginn der Maßnahme Fördermittel beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eine Beantragung von Fördermitteln während oder nach der Installation ist nicht möglich.

Holen Sie zuerst ein Angebot für Ihre neue Wärmepumpe / Klimaanlage ein. Sobald der Antrag eingereicht und der Eingang bestätigt ist, können Sie weiter fortfahren, einen Vertrag abschließen und die Leistungen in Auftrag geben.

Förderfähig sind Luft/Wasser-Wärmepumpen (Heizung) und ab dem 1. Januar 2021 auch Luft/Luft-Wärmepumpen (Klimatisierung). Das BAFA listet alle Wärmepumpen auf, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen und förderfähig sind.

Die Förderung von so genannten Einzelmaßnahmen, z.B. der Austausch oder die Erstinstallation einer Wärmepumpe, ist nicht für Neubauten, sondern nur für bestehende Gebäude möglich. Bestehende Gebäude sind alle Gebäude, die mindestens 5 Jahre alt sind (entscheidend ist das Datum des Bauantrags/der Bauanzeige).

Luft-Luft-Wärmepumpen (meist als Klimageräte bezeichnet) haben immer auch eine effiziente Heizfunktion. Das bedeutet, dass das Gerät eine bestehende Heizungsanlage unterstützen kann, z.B. in der Übergangszeit. Wenn in diesem Fall z.B. die Öl- oder Gasheizung ausgeschaltet bleibt, werden wertvolle Ressourcen eingespart. Daher sind auch diese Systeme förderfähig.

Wärmepumpen beziehen einen großen Teil der Energie, die sie zum Heizen oder Kühlen benötigen, aus der Umgebungsluft und damit aus erneuerbaren Energien. So wird beispielsweise aus 1 kW Strom 4,6 kW Heizleistung.

FÖRDERMITTEL DETAILS

Förderberechtigt

- Privatpersonen
- Eigentümergemeinschaften
- Unternehmen
- Einzelunternehmer
- Kommunale Betriebe

Fristen

Abnahmefrist = 15 Monate Einreichungsfrist = 3 Monate nach Abnahmefrist

Förderquote

bis zu 45%